Allgemeine Geschäftsbedingungen 2. Heimat Tourservice

1. Rechtshinweis: Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des BGB vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Falls eine oder mehrere dieser Regelungen außer Kraft treten, bleiben die anderen davon unberührt.
2. Preise: Die Mietpreise sind unserer aktuellen Preisliste unter www.zweite-heimat-tourservice.de/preise zu entnehmen. Alle Preise verstehen sich brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, außer dieses wird ausdrücklich anders vereinbart.
3. Reservierung und Stornierung: Eine schriftliche Reservierung per e-mail gilt als verbindlich. Eine Stornierung hat schriftlich bis drei Wochen vor Vertragsbeginn (erster Miettag) zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung nach diesem Zeitpunkt, werden sechzig Prozent des Mietpreises berechnet, außer der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten.
4. Abholung und Rückgabe: Der Mieter übernimmt das Fahrzeug am ersten Tag des Mietzeitraums voll getankt, gereinigt und in technisch einwandfreiem Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zum vereinbarten Zeitpunkt in demselben Zustand zurückzugeben. Folgekosten wie z.B. Betankung, Reinigung und Beseitigung von Schäden herbeigeführt durch grob fahrlässiges Verhalten des Mieters und dessen Erfüllungsgehilfen gehen zu dessen Lasten. Zeitpunkt und Ort der Fahrzeugübergabe sind vorher mit dem Vermieter zu vereinbaren. Der Mieter oder dessen Beauftragter haben sich bei der Fahrzeugübergabe durch ihren Führerschein und Personalausweis / Reisepass auszuweisen.
5. Kaution: Bei der Fahrzeugübergabe hinterlegt der Mieter eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung an der Vollkaskoversicherung. Die Kaution wird bei Nichtinanspruchnahme der Versicherung bei der Rechnungsstellung zu Gunsten des Kunden verrechnet oder komplett zurückgezahlt.
6. Berechtigte Fahrer: Alle Personen, die das Mietfahrzeug fahren werden (max. drei, weitere Fahrer gegen Aufpreis) müssen vom Mieter genannt und mit Angabe ihrer Führerscheinnummer im Mietvertrag erfasst werden. Ausschließlich diese Personen sind berechtigt, das Fahrzeug zu führen. Darüber hinaus müssen diese Personen mindestens 21 Jahre alt und seit zwei Jahren in Besitz einer für die entsprechende Fahrzeugklasse gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies gilt auch für Fahrer, die vom Vermieter vermittelt wurden.
7. Beladung / Ladungssicherung: Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des zulässigen Gesamtgewichts sowie der vorgeschriebenen Ladungssicherung einzuhalten, soweit sie auf das angemietete Fahrzeug und die von ihm transportierte Ladung zutreffen. Bei Nichteinhaltung erlischt jeglicher Versicherungsschutz, d.h. der Mieter ist alleinig haftbar für evtl. entstandene Schäden oder Unfälle.
8. Vertragswidrige Nutzung: Eine vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs liegt vor, wenn der Mieter das Fahrzeug
a) zur Weitervermietung
b) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen
c) zu Test- und Schulungszwecken
d) zur Beförderung leicht entzündlicher oder giftiger Substanzen
e) zum Abschleppen und Anschieben fremder Fahrzeuge
f) zur Ausübung von Zollvergehen und Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatorts rechtswidrig sind
benutzt.
9. Kündigungsrecht: Bei einer vertragswidrigen Nutzung des Mietfahrzeugs durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dies gilt auch, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als nicht zumutbar erscheint und die Sicherheit und Unversehrtheit des Mietobjektes nicht länger gewährleistet ist. In diesem Fall zahlt der Mieter den kompletten vereinbarten Mietpreis und haftet alleinig für evtl. entstandene Schäden. In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich an den Vermieter auszuhändigen.
10. Sorgfaltspflicht: Der Mieter verpflichtet sich, mit dem ihm anvertrauten Mietobjekt sorgsam umzugehen. Dies gilt sowohl für das Fahrzeug als auch für die technische Einrichtung (Navigation, CD / DVD Player, Spannungswandler) und die Inneneinrichtung. Für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung der Geräte entstehen, haftet alleinig der Mieter. Dasselbe gilt beim Verlust von ausgeliehenen DVDs, Navigations CDs oder Kartenmaterial.
11. Diebstahlschutz: Das Fahrzeug ist jederzeit durch Abschließen und Aktivieren der Alarmanlage gegen Diebstahl zu sichern.
12. Verhalten bei einem Unfall: In diesem Fall muß der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe umgehend die Polizei und den Vermieter (0177 – 31 82 451) benachrichtigen:
a) Verkehrsunfall (selbst- oder fremdverschuldet)
b) Diebstahl
c) Brandschaden
d) Sachbeschädigung
e) Wildschaden
Bei Unterlassung gehen sämtlich daraus resultierende Folgekosten zu Lasten des Mieters. Der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe müssen sich bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhalten und sichergehen, das der Vorfall ordnungsgemäß zu Protokoll genommen wird und die Daten aller am Unfall beteiligten Parteien aufgenommen werden. Die Versicherungsdaten des Mietfahrzeugs zum Austausch mit dem Unfallgegner befinden sich bei den Fahrzeugpapieren.
13 Reparaturen während der Mietdauer: Wenn das Fahrzeug aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrtüchtig erscheint, ist umgehend der Vermieter (0177 – 31 82 451) zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Dies gilt auch, falls der ADAC zur Behebung des Defekts vor Ort gerufen wird. Reparaturen sind grundsätzlich nur nach Absprache mir dem Vermieter in einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt in Auftrag zu geben. Der Mieter hat im Falle eines Defekts keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Der Vermieter übernimmt keinerlei Kosten, die durch einen Zeitverlust aufgrund eines Fahrzeugdefekts entstehen.
14. Versicherung: Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung. Für die Fahrzeuge besteht weiterhin eine Vollkasko- und Teilkaskoversicherung. Die Höhe der Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag festgelegt. Der Mieter haftet uneingeschränkt und alleinig bei Schäden
a) durch Vorsatz oder grob fahrlässig herbeigeführt
b) durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
c) die während einer vertragswidrigen Nutzung des Fahrzeugs (lt. Ziffer 6 AGB) enstehen
d) durch unsachgemäße Beladung und Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs
sowie bei Unfallflucht des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen.

Als Gerichtsstand wird der Standort des Vermieters vereinbart.