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Allgemeine Geschäftsbedingungen
2. Heimat Tourservice
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| 1. |
Rechtshinweis:
Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten die Bestimmungen des BGB vorbehaltlich der nachstehenden
Regelungen. Falls eine oder mehrere dieser Regelungen außer
Kraft treten, bleiben die anderen davon unberührt. |
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| 2. |
Preise: Die Mietpreise sind unserer aktuellen Preisliste
unter www.zweite-heimat-tourservice.de/preise zu entnehmen.
Alle Preise verstehen sich brutto inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
außer dieses wird ausdrücklich anders vereinbart. |
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| 3. |
Reservierung
und Stornierung: Eine schriftliche
Reservierung per e-mail gilt als verbindlich. Eine Stornierung
hat schriftlich bis drei Wochen vor Vertragsbeginn (erster
Miettag) zu erfolgen. Erfolgt die Stornierung nach diesem Zeitpunkt,
werden sechzig Prozent des Mietpreises berechnet, außer
der Vermieter kann das Fahrzeug anderweitig vermieten. |
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| 4. |
Abholung
und Rückgabe: Der Mieter übernimmt
das Fahrzeug am ersten Tag des Mietzeitraums voll getankt,
gereinigt und in technisch einwandfreiem Zustand. Der Mieter
ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zum
vereinbarten Zeitpunkt in demselben Zustand zurückzugeben.
Folgekosten wie z.B. Betankung, Reinigung und Beseitigung von
Schäden herbeigeführt durch grob fahrlässiges
Verhalten des Mieters und dessen Erfüllungsgehilfen gehen
zu dessen Lasten. Zeitpunkt und Ort der Fahrzeugübergabe
sind vorher mit dem Vermieter zu vereinbaren. Der Mieter oder
dessen Beauftragter haben sich bei der Fahrzeugübergabe
durch ihren Führerschein und Personalausweis / Reisepass
auszuweisen. |
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| 5. |
Kaution: Bei der Fahrzeugübergabe hinterlegt
der Mieter eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung
an der Vollkaskoversicherung. Die Kaution wird bei Nichtinanspruchnahme
der Versicherung bei der Rechnungsstellung zu Gunsten des Kunden
verrechnet oder komplett zurückgezahlt. |
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| 6. |
Berechtigte
Fahrer: Alle Personen, die das Mietfahrzeug
fahren werden (max. drei, weitere Fahrer gegen Aufpreis) müssen
vom Mieter genannt und mit Angabe ihrer Führerscheinnummer
im Mietvertrag erfasst werden. Ausschließlich diese Personen
sind berechtigt, das Fahrzeug zu führen. Darüber
hinaus müssen diese Personen mindestens 21 Jahre alt
und seit zwei Jahren in Besitz einer für die entsprechende
Fahrzeugklasse gültigen Fahrerlaubnis sein. Die Fahrer
sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Dies gilt auch für
Fahrer, die vom Vermieter vermittelt wurden.
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| 7. |
Beladung
/ Ladungssicherung: Der Mieter verpflichtet
sich, die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des zulässigen
Gesamtgewichts sowie der vorgeschriebenen Ladungssicherung
einzuhalten, soweit sie auf das angemietete Fahrzeug und die
von ihm transportierte Ladung zutreffen. Bei Nichteinhaltung
erlischt jeglicher Versicherungsschutz, d.h. der Mieter ist
alleinig haftbar für evtl. entstandene Schäden oder
Unfälle. |
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| 8. |
Vertragswidrige
Nutzung: Eine vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs liegt vor, wenn der Mieter das Fahrzeug
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a) |
zur Weitervermietung |
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b) |
zur Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen |
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c) |
zu Test- und Schulungszwecken |
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d) |
zur Beförderung leicht
entzündlicher oder giftiger Substanzen |
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e) |
zum Abschleppen und Anschieben
fremder Fahrzeuge |
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f) |
zur Ausübung von Zollvergehen
und Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des
Tatorts rechtswidrig sind |
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benutzt. |
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| 9. |
Kündigungsrecht: Bei einer vertragswidrigen
Nutzung des Mietfahrzeugs durch den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen
ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigt. Dies gilt auch, wenn eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
als nicht zumutbar erscheint und die Sicherheit und Unversehrtheit
des Mietobjektes nicht länger gewährleistet ist.
In diesem Fall zahlt der Mieter den kompletten vereinbarten
Mietpreis und haftet alleinig für evtl. entstandene Schäden.
In jedem Fall hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich
an den Vermieter auszuhändigen. |
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| 10. |
Sorgfaltspflicht: Der Mieter verpflichtet sich,
mit dem ihm anvertrauten Mietobjekt sorgsam umzugehen. Dies
gilt sowohl für das Fahrzeug als auch für die technische
Einrichtung (Navigation, CD / DVD Player, Spannungswandler)
und die Inneneinrichtung. Für Schäden, die durch
unsachgemäße Bedienung der Geräte entstehen,
haftet alleinig der Mieter. Dasselbe gilt beim Verlust von
ausgeliehenen DVDs, Navigations CDs oder Kartenmaterial. |
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| 11. |
Diebstahlschutz: Das Fahrzeug ist jederzeit durch Abschließen
und Aktivieren der Alarmanlage gegen Diebstahl zu sichern. |
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| 12. |
Verhalten
bei einem Unfall: In diesem Fall
muß der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe umgehend die Polizei
und den Vermieter (0177 – 31 82 451) benachrichtigen: |
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a) |
Verkehrsunfall (selbst- oder
fremdverschuldet) |
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b) |
Diebstahl |
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c) |
Brandschaden |
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d) |
Sachbeschädigung |
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e) |
Wildschaden |
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Bei Unterlassung gehen sämtlich daraus
resultierende Folgekosten zu Lasten des Mieters. Der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe
müssen sich bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhalten und
sichergehen, das der Vorfall ordnungsgemäß zu Protokoll genommen
wird und die Daten aller am Unfall beteiligten Parteien aufgenommen werden.
Die Versicherungsdaten des Mietfahrzeugs zum Austausch mit dem Unfallgegner
befinden sich bei den Fahrzeugpapieren. |
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Reparaturen
während der Mietdauer: Wenn das
Fahrzeug aufgrund eines Defekts nicht mehr fahrtüchtig
erscheint, ist umgehend der Vermieter (0177 – 31 82 451)
zu benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Dies
gilt auch, falls der ADAC zur Behebung des Defekts vor Ort
gerufen wird. Reparaturen sind grundsätzlich nur nach
Absprache mir dem Vermieter in einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt
in Auftrag zu geben. Der Mieter hat im Falle eines Defekts
keinen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug. Der Vermieter übernimmt
keinerlei Kosten, die durch einen Zeitverlust aufgrund eines
Fahrzeugdefekts entstehen. |
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| 14. |
Versicherung: Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert
gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrversicherung. Für die Fahrzeuge besteht weiterhin eine
Vollkasko- und Teilkaskoversicherung. Die Höhe der Selbstbeteiligung
wird im Mietvertrag festgelegt. Der Mieter haftet uneingeschränkt
und alleinig bei Schäden
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a) |
durch Vorsatz oder grob fahrlässig
herbeigeführt |
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b) |
durch alkohol- oder drogenbedingte
Fahruntüchtigkeit |
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c) |
die während einer vertragswidrigen
Nutzung des Fahrzeugs (lt. Ziffer 6 AGB) enstehen |
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d) |
durch unsachgemäße
Beladung und Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts
des Fahrzeugs |
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sowie bei Unfallflucht des Mieters oder
seines Erfüllungsgehilfen.
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Als Gerichtsstand wird der Standort des Vermieters
vereinbart.